Psychotherapie
Der Weg in die Psychotherapie
Wenn Sie eine Psychotherapie beginnen wollen oder Ihnen geraten wurde, einen Psychotherapeuten aufzusuchen, können Sie direkt in der telefonischen Sprechstunde Kontakt zu Behandlern aufnehmen. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt auf Ihrer Homepage immer eine aktuelle Liste aller zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten mit deren Erreichbarkeit zur Verfügung.
Meine Kontaktdaten finden Sie hier.
Alternativ können Sie sich mit Hilfe ihres Haus- oder Facharztes einen Termin über die Terminservicestelle (TSS) vermitteln lassen. Mit Hilfe eines Dringlichkeitscodes können Sie online oder über eine Hotline berlinweit nach freien Kapazitäten suchen.
Bitte bringen Sie zum ersten Termin Ihre Krankenkassenkarte mit. Eine Überweisung ist nicht notwendig.
Die so genannte psychotherapeutische Sprechstunde (das Erstgespräch) stellt einen „niedrigschwelligen Zugang“ zur ambulanten Versorgung dar (Psychotherapie-Richtlinie). In bis zu drei Sitzungen haben wir hier die Gelegenheit, uns kennenzulernen und zu entscheiden, ob mein Behandlungsangebot zu Ihren Beschwerden und Anliegen passt.
Im Anschluss an die Sprechstunde führen wir die Probatorischen Sitzungen durch. Sie dienen der vertieften Anamnese (Krankheitsgeschichte), ausführlichen Erhebung der Biographie, differentialdiagnostischen Abklärung und Vorbereitung des Therapieprozesses.
Über den Konsiliarbericht wird die Kooperation mit Ihrem Hausarzt oder Psychiater sichergestellt. Hier werden behandlungsrelevante körperliche Beschwerden oder Medikamente erfasst.
Da es sich bei einer Richtlinienpsychotherapie um genehmigungspflichtige Leistungen handelt, wird nun zunächst der Antrag an die Krankenkasse geschickt. Diese bewilligt dann in zwei Schritten jeweils 12 Sitzungen (die so genannte Kurzzeittherapie oder „KZT“ 1 und 2). Wenn darüber hinaus Behandlungsbedarf besteht, stellen wir einen Antrag auf eine Langzeittherapie (LZT). Hierfür schreibe ich einen speziellen Bericht an einen Gutachter, in dem die Symptomatik und der Behandlungsplan ausführlich dargelegt werden. Nach spätestens 60 Sitzungen muss ein Verlängerungsantrag (wieder mit einem Bericht an den zuständigen Gutachter) gestellt werden.
Akuttherapie
In akuten Krisen- und Ausnahmezustände kann direkt nach der psychotherapeutischen Sprechstunde eine Akuttherapie bei der Krankenkasse angezeigt werden. In maximal zwölf Sitzungen soll eine erste Entlastung stattfinden sowie die Fixierung der Symptomatik verhindert werden. Reicht dieses Behandlungskontingent nicht aus, kann eine Richtlinienpsychotherapie (KZT 2 und LZT) eingeleitet werden.
Kooperationen und ergänzende Angebote
Während des gesamten Behandlungsprozesses prüfen wir regelmäßig, ob und inwiefern komplementäre (ergänzende) Unterstützungsangebote für Sie passend sind. Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob Sie Medikamente (zum Beispiel Antidepressiva) einnehmen möchten und/ oder sollten. Außerdem können Sie stationäre oder teilstationäre Therapieangebote sowie die Leistungen spezialisierter Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kann eine Reha sinnvoll sein. Ich berate Sie gerne zu den verschiedenen Möglichkeiten und stelle bei Bedarf einen Kontakt her.
Egal ob Sie eine ambulante Psychotherapie machen oder nicht, bei selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten (zum Beispiel wiederkehrenden, drängenden Suizidgedanken) sollten Sie immer die Rettungsstelle des nächsten Krankenhauses aufsuchen und sich unverzüglich Hilfe holen.
Schweigepflicht
Als Psychologische Psychotherapeutin stehe ich unter der gesetzlich geregelten Schweigepflicht. Manchmal ist es hilfreich, die Schweigepflicht vorübergehend auszusetzen, um zum Beispiel eine weiterführende Behandlung im Krankenhaus, in der häuslichen Krankenpflege oder in einer Rehaeinrichtung abzusprechen. Dies geschieht immer mit Ihrem schriftlichen Einverständnis und in enger Absprache mit Ihnen.
Zum Zwecke der Abrechnung und der Qualitätssicherung müssen personenbezogenen Daten wie Ihre Versichertennummer oder Ihre Diagnose der Krankenkasse übermittelt werden.
Darüber hinaus gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen für die Schweigepflicht. Unter bestimmten Umständen und in klar definiertem Rahmen darf der Medizinische Dienst zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Stellungnahmen von Ärzten und Psychotherapeuten einfordern (SGB V §275 und 276).
Wenn Sie Fragen zum Thema Schweigepflicht haben, können Sie mich gern ansprechen.